BFH - Urteil vom 18.11.2008
VIII R 16/07
Normen:
AO § 17; AO § 195;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2853/06

Zuständige Behörde für die Entscheidung über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch; Die die Prüfungsanordnung erlassende Behörde als Kriterium für die Feststellung der für den Einspruch zuständigen Behörde

BFH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VIII R 16/07

DRsp Nr. 2009/4114

Zuständige Behörde für die Entscheidung über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch; Die die Prüfungsanordnung erlassende Behörde als Kriterium für die Feststellung der für den Einspruch zuständigen Behörde

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.

Normenkette:

AO § 17; AO § 195;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist bzw. war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH und der D GmbH, bei denen der hierfür örtlich zuständige Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) eine Außenprüfung angeordnet hatte.