OVG Thüringen - Urteil vom 17.05.2023
4 KO 590/22
Normen:
BGS-EWS 2007 § 20 Abs. 1; ThürKAG 2014 § 15 Abs. 1 Nr. 4 Spstr.; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd); AO § 171 Abs. 3a; VwGO § 125 Abs. 1 S. 2; VwGO § 91;
Fundstellen:
DÖV 2024, 73
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 900/11

Zustimmungspflichtige Klageänderung im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage bei lediglichem Antrag auf Aufhebung eines von 2 Widerspruchsbescheiden; Sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung zur Beitragserhebung bei einer berechtigenden tatsächlichen Vorteilslage durch einen Vollanschluss i.S.d. BGS-EWS

OVG Thüringen, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 4 KO 590/22

DRsp Nr. 2024/1799

Zustimmungspflichtige Klageänderung im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage bei lediglichem Antrag auf Aufhebung eines von 2 Widerspruchsbescheiden; Sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung zur Beitragserhebung bei einer berechtigenden tatsächlichen Vorteilslage durch einen Vollanschluss i.S.d. BGS-EWS

unechten Änderungsbescheides) im selben Schreiben zusammengefasst sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2011 4 EO 39/11 und BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 VII R 18/03 ).(Rn.37)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juni 2012 - 2 K 900/11 Ge - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 2 des Tenors dieses Urteils wie folgt geändert wird:

"Im Übrigen wird der 2. Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2012 aufgehoben."

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGS-EWS 2007 § 20 Abs. 1; ThürKAG 2014 § 15 Abs. 1 Nr. 4 Spstr.; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd); AO § 171 Abs. 3a; VwGO § 125 Abs. 1 S. 2; VwGO § 91;

Tatbestand