FG München - Urteil vom 25.10.2011
13 K 515/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1306

Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der Arbeitgeberin beteiligten Dritten ist Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 13 K 515/09

DRsp Nr. 2012/2905

Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der Arbeitgeberin beteiligten Dritten ist Arbeitslohn

1. Aktien, die ein an der Arbeitgeberin beteiligter Dritter den Beschäftigten als Dank für ihren Beitrag an der Sanierung des Unternehmens und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn überträgt, stellen Arbeitslohn dar. 2. Dass die Sonderzuwendung jedem Mitarbeiter in gleicher Höhe und selbst Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Zuwendung in Mutterschutz befanden, gewährt wurde, steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen. Für die Annahme von Arbeitslohn ist nicht erforderlich, dass die Sonderzuwendung individuell auf die einzelne Arbeitsleistung abgestimmt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1;

Gründe

Streitig ist, ob Aktien, die unentgeltlich übertragen wurden, von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn darstellen.

I.