FG Münster - Urteil vom 15.12.2023
12 K 3001/21 AO
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Alt. 2;

Zweigliedriger Aufbau der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Duldungsverpflichteten

FG Münster, Urteil vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 12 K 3001/21 AO

DRsp Nr. 2024/2073

Zweigliedriger Aufbau der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Duldungsverpflichteten

Tenor

Der Duldungsbescheid vom 08.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Duldungsverpflichtete.

Die Klägerin, eine Gesellschaft in der niederländischen Rechtsform einer - der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechenden - Besloten Vennootschap (B.V.), wurde am 00.06.2016 mit Sitz in S, Niederlande, gegründet (eingetragen bei der "Kamer van Koophandel" [Register der Handelskammer] unter KvK-Nr. 00000001). Alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war und ist Herr C.