LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2020
18 Sa 170/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TV-N Hessen § 5 Anl. 1; TV-N Hessen § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3607/17

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im UrteilsverfahrenAnspruch auf behindertengerechte TätigkeitEntschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 AGG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 170/19

DRsp Nr. 2022/13899

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Urteilsverfahren Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 AGG

1. Prozessual bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). 2. Der besondere Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht werden. Der Anspruch ist auf solche Tätigkeiten beschränkt, für die der Schwerbehinderte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unter Berücksichtigung seiner Behinderung befähigt ist. 3. Für die Beurteilung, welche Höhe für eine festzusetzende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2018 – 13 Ca 3607/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst.