BFH - Urteil vom 13.12.2023
VI R 30/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2024, 743
BB 2024, 789
DB 2024, 1120
EStB 2024, 130
NJW 2024, 1375
StuB 2024, 321
DStRE 2024, 497
FR 2024, 428
NZA 2024, 606
ZfIR 2024, 221
BFH/NV 2024, 717
AuA 2024, 49
NZM 2024, 519
FK 2024, 111
RdW 2024, 553
GStB 2024, 22
RdW 2024, 637
RdW 2024, 671
GStB 2024, 324
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2143/21

Zweitwohnungsteuer als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft; Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen VI R 30/21

DRsp Nr. 2024/4344

Zweitwohnungsteuer als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft; Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.11.2021 - 8 K 2143/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in K. In den Streitjahren (2018 und 2019) erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München, wo sie seit dem Jahr 2012 eine Wohnung angemietet hat.