§ 16 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 16 VVG Insolvenz des Versicherers

§ 16 Insolvenz des Versicherers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.