§ 17 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 17 VVG Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.