§ 8 EUBeitrG
FNA: 610-1-23
Fassung vom: 07.12.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809 vom 26.06.2013

§ 8 EUBeitrG Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten

§ 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen Gerichten stammen. 2Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt beizufügen. (2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.