(1) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. 2Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. (2) 1Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. 2Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Versicherungsleistungen, die er vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat, nicht zurückzugewähren. (3) 1Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1 Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
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