Autor: Ott |
Die Reichweite des oben (Rdnr. 16.6) genannten BFH-Urteils ist derzeit noch nicht vollständig geklärt. Aus den zentralen Aussagen der Entscheidung, wonach
eine Betriebsverpachtung im Ganzen auch bei einer unechten Betriebsaufspaltung vorliegen kann, |
für die Annahme eines (verpachtbaren) Betriebs die Qualifizierung der Tätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung genügt und |
es für den Umfang der verpachteten Wirtschaftsgüter auf das verpachtende Unternehmen ankommt, |
lässt sich jedoch folgern, dass beim Wegfall der personellen Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung regelmäßig von einer Betriebsverpachtung auszugehen ist, wenn die bisherige Verpachtung der Wirtschaftsgüter (z.B. an die bisherige Betriebsgesellschaft) fortgesetzt wird.1) Dies gilt z.B.,
wenn bei einer unechten Betriebsaufspaltung durch Vermietung einer Immobilie die personelle Verflechtung entfällt, aber die Immobilie weiter an die bisherige Betriebs-GmbH verpachtet wird, sowie |
bei der Verpachtung an einen anderen Pächter.2) |
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