Autor: Ott |
Die Reichweite des oben (Rdnr. 16.6) genannten BFH-Urteils ist derzeit noch nicht vollständig geklärt. Aus den zentralen Aussagen der Entscheidung, wonach
lässt sich jedoch folgern, dass beim Wegfall der personellen Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung regelmäßig von einer Betriebsverpachtung auszugehen ist, wenn die bisherige Verpachtung der Wirtschaftsgüter (z.B. an die bisherige Betriebsgesellschaft) fortgesetzt wird.1) Dies gilt z.B.,
wenn bei einer unechten Betriebsaufspaltung durch Vermietung einer Immobilie die personelle Verflechtung entfällt, aber die Immobilie weiter an die bisherige Betriebs-GmbH verpachtet wird, sowie | |
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|