Autor: Ott |
Da in der Praxis nicht immer verlässlich von einer Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung ausgegangen werden kann, müssen rechtzeitig vor der Übertragung von Anteilen an der Betriebs-GmbH andere Wege gesucht werden, die drohende Beendigung der Betriebsaufspaltung mit Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen zu verhindern.
Im Beispiel (Rdnr. 16.4) lassen sich sowohl die Zwangsentnahme des Grundstücksanteils des A als auch die entnahmebedingte Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven bei B verhindern, wenn die Besitzgesellschaft vor der Anteilsveräußerung des A z.B. durch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG "ummantelt" und der Grundbesitz in deren Gesamthandsvermögen übertragen wird. Die Beteiligungen an der Betriebs-GmbH können entweder mit in das Gesamthandsvermögen der Besitz-GmbH & Co. KG übertragen oder dort als Sonderbetriebsvermögen erfasst werden. Solange die gewerblich geprägte Besitz-GmbH & Co. KG besteht, existiert weiterhin Betriebsvermögen, so dass es nicht zu einer Entnahme kommen kann.
Zivilrechtlich kann eine solche "Ummantelung" z.B. im Wege des Einbringungsmodells oder des Beitrittsmodells vorgenommen werden:
Rechtsform des Besitzunternehmens | Art der Umwandlung | Steuerliche Behandlung |
GbR oder Bruchteilsgemeinschaft |
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