7.8
Obwohl die Durchführung einer Due Diligence grundsätzlich im Ermessen der Geschäftsführung des Käufers steht, ist dieses im Fall einer Krise oder Insolvenz aufgrund der für den Käufer erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken1) Buchta, in: Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 10. Aufl. 2022, Rdnr. 15.46.
regelmäßig auf null reduziert. Eine Due Diligence ist somit als Ausfluss der Sorgfaltspflichten des Managements (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2, § 116 AktG) zwingend durchzuführen.2) OLG Oldenburg, Urt. v. 22.06.2006 - 1 U 34/03, NZI 2007, 305, 307; Demisch, in: Beck’sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand, 3. Aufl. 2021, Kap. F Rdnr. 25.
Allerdings kann der zu fordernde Umfang der Due Diligence und damit die Anforderungen an das Management aufgrund der begrenzten Datenlage und des extremen zeitlichen Drucks beim Kauf von Krisenunternehmen erheblich eingeschränkt sein, so dass sich für die Geschäftsführung des Käufers gegenüber ihrer eigenen Gesellschaft Haftungserleichterungen in Bezug auf z.B. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2, § 116 AktG ergeben.3) Himmelsbach/Krüger, NZI 2007, 305, 310 (Urteilsanm.).
Da jedoch Garantien regelmäßig nur sehr eingeschränkt und vom Insolvenzverwalter überhaupt nicht gewährt werden, ist die bestmögliche Risikoaufdeckung (und anschließende Berücksichtigung im Kaufpreis) von hoher Wichtigkeit.
7.2.1 Validität des Geschäftsmodells
7.9