Autoren: Fritsche/Weischedel |
Gemäß §
Der Käufer haftet - neben dem Veräußerer - als Gesamtschuldner auch für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Dies gilt nicht nur für solche, die erst nach diesem Zeitpunkt fällig werden, sondern auch für Rückstände.
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