Autoren: Fritsche/Weischedel |
In Betracht kommt eine Anwendbarkeit von Tarifverträgen aufgrund von
![]() | Mitgliedschaft in der entsprechenden Tarifvertragspartei (Arbeitgeberverband bzw. Gewerkschaft), sogenannte normative Geltung, |
![]() | Allgemeinverbindlichkeitserklärungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, |
![]() | Firmentarifverträgen (bzw. Haustarifverträge), |
![]() | Nachwirkung, |
![]() | arbeitsvertraglicher Verweisung (siehe dazu Rdnr. 9.61), |
![]() | betrieblicher Übung. |
Auch Handwerksinnungen (oder Innungsverbände für diese) können gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO Tarifverträge abschließen. Daher können die Erwerber kleiner Handwerksbetriebe - häufig ohne dies zu wissen - tarifvertraglich gebunden sein. Nach Ansicht des BVerwG1) schließt die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.
1) | BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 - 10 C 23.14, NZA 2016, 779. |
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