Artikel 102 § 9 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

Artikel 102 § 9 EGInsO Insolvenzplan

Artikel 102 § 9 Insolvenzplan

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.