27.2 Steuerliche Fragen bei einer weiteren Tätigkeit des Veräußerers

Autor: Scholz

27.2.1 Völlige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit (Betriebsaufgabe)

27.6

Die vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bzw. die Veräußerung des gesamten Anteils ist steuerlich ein Fall des § 16 EStG bzw. bei entsprechender Beteiligungshöhe des § 17 EStG. Dies führt im Fall des § 16 EStG jedenfalls zum begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG - Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit i.S.d. Sozialversicherungsrechts - vor, kommt auch der begünstigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diese Vergünstigungen können einmal in Anspruch genommen werden, also bei verschiedenen Gewinneinkünften muss entsprechend abgewogen werden, für welchen Betrieb oder Mitunternehmeranteil die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll, während der begünstigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG bei jeder Aufgabe oder Veräußerung i.S.d. § 16 EStG angesetzt werden kann.

27.7