Gewerbesteuer" />
(1) 1 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (Abschnitt 3 Abs. 1), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2 Für die Stundung und den Erlaß von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der § 222 und § 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. (2)
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