Gewerbesteuermeßbescheiden" />
(1) 1 Ist gegen den Gewerbesteuermeßbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist das Finanzamt und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 und 4 FGO das Finanzgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids zuständig. 2 In Fällen von größerer Bedeutung soll das Finanzamt vor der Entscheidung die betreffende Gemeinde zu Rate ziehen. 3 Vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5.4.1. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln. 4 Sofern über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, ist die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags zu unterrichten. 5 Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung der Gemeinde - also "freiwillig" - entrichtet wurde. Vgl. den BFH-Beschluß vom 22.07.1977 (BStBl II S. 838). (2)
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