(1) 1Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3Wie eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass (Erwerb durch Erbanfall, § 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) ohne Bedeutung. 4Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. 5Die Sonderregelungen für Teilungsanordnungen und freie Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Absatz 3 ErbStG sowie § 13 c Absatz 2 Satz 2 und 3 ErbStG) bzw. der Steuerentlastung nach § 19 a ErbStG (§ 19 a Absatz 2 Satz 3 ErbStG) führen nur zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbefreiung bzw. -entlastung und nicht zu einer Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände beim einzelnen Erben. (2)
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