Tausch von mitunternehmerischen Gesellschaftsanteilen

Autor: Wenhardt

Veräußerung auch bei Tauschgeschäft

Grundsätzlich führt jedes Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet ist, zu einer Veräußerung i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Aus diesem Grunde ist auch das Tauschgeschäft grundsätzlich eine Veräußerung. Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt daher zu einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft und einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft. Auf beiden Vertragsseiten findet somit die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder Bruchteils davon statt. Grundsätzlich kommt es dabei zu einer Gewinnrealisierung. Dies gilt auch dann, wenn es zum Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften kommt.1)