Autor: Wenhardt |
Grundsätzlich führt jedes Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet ist, zu einer Veräußerung i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Aus diesem Grunde ist auch das Tauschgeschäft grundsätzlich eine Veräußerung. Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt daher zu einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft und einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft. Auf beiden Vertragsseiten findet somit die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder Bruchteils davon statt. Grundsätzlich kommt es dabei zu einer Gewinnrealisierung. Dies gilt auch dann, wenn es zum Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften kommt.1)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|