Gewerbesteuer

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Grundsätzliches und Steuersubjekt

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Versuche die Gewerbesteuer als Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig zu erklären, sind gescheitert.1)

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist dabei jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. §  15 Abs.  2 EStG zu verstehen. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Selbständigkeit,

Nachhaltigkeit der Betätigung,

Gewinnerzielungsabsicht und

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Neben dem Vorliegen sämtlicher vorstehender Merkmale darf es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder anderer selbständigen Tätigkeit i.S.d. §  18 EStG oder Vermögensverwaltung handeln.

Jede Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S.d. §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, stellen einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG dar. Daher ist die Personengesellschaft selbst Steuerschuldnerin, sofern ihre Tätigkeit eine gewerbliche ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Der Zusammenschluss von selbständig Tätigen (Freiberuflern) und Land- und Forstwirten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt daher nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht.