Zivilrechtliche Grundsätze

Autor: Wenhardt

Verfügung über den Gesellschaftsanteil

Der Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kann grundsätzlich über seinen Gesellschaftsanteil, d.h. die Mitgliedschaftsrechte insgesamt, verfügen. Dabei ist der Anteil insgesamt oder ein Teil davon gem. §§  413, 398 BGB übertragbar.

Maßgeblichkeit des Gesellschaftsvertrags

Im Einzelnen bestimmt sich i.d.R. jedoch die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Insbesondere im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils von Todes wegen sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgebend, da das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Kommt es hier zu Divergenzen bei den Regelungen, gibt das Gesellschaftsrecht, der individuelle Gesellschaftsvertrag, den Ausschlag.

Dies ist erforderlich, um den besonderen Anforderungen an spezielle Typen von BGB -Gesellschaften gerecht zu werden. Herausgebildet haben sich folgende Typen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts:

Einzelne Typen der GbR

ARGE

Bei der sogenannten ARGE (Arbeitsgemeinschaft) handelt es sich um einen Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen zur Erfüllung eines Werklieferungsvertrags bzw. eines Werkvertrags. Diese Art der Gesellschaftsform wird insbesondere in der Bauwirtschaft gewählt.

Bauherrengemeinschaft