Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/1.9 Begünstigung für Unternehmensvermögen 4/1.9.8 Beispielfälle zu den Verschonungsmaßnahmen gemäß § 13a ErbStG |
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
Autor: Wenhardt |
Zur Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG gehört auch ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag beträgt 150.000 € und ist gleitend ausgestaltet, d.h. er schmilzt ab bis auf 0 €. Dabei wird der Abzugsbetrag angewendet auf den Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt.
BeispielDer Erblasser E hat seinem Sohn S einen Betrieb geschenkt. Das begünstigte Vermögen beträgt 1,5 Mio. €. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Ein Antrag auf Optionsverschonung wird von S nicht gestellt. |
Für den zugewendeten Betrieb kann S die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Dies sind der 85%ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag.
Es ist wie folgt zu rechnen:
a) Berechnung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG)
begünstigtes Betriebsvermögen | 1.500.000 € |
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 1.500.000 €) | – 1.275.000 € |
verbleibender Wert | 225.000 € |
b) Berechnung des gleitenden Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
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