Abgrenzungen

Autor: Löbe

Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe sind u.a. abzugrenzen von

der Betriebsunterbrechung (vgl. Teil ):

Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die Tätigkeit ruhen lässt, oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, ist davon auszugehen, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wiederaufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (Fortführungsfiktion). Das Gleiche gilt auch für die Praxisunterbrechung.

der Betriebsverlegung (vgl. Teil ):

Die Betriebsverlegung ist von der Betriebsaufgabe abzugrenzen. Keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsverlegung liegt vor, wenn der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in den neuen Betrieb überführt werden.

Betriebsaufgabe

Anwendbarkeit von §  16 Abs.  3 EStG