Autor: Löbe |
§ 18 Abs. 3 EStG erfasst nur Übertragungen gegen Entgelt. Hingegen unterliegen unentgeltliche Vermögensübertragungen (z.B. durch Schenkung oder Übertragung von Todes wegen) nicht § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG. Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist in § 6 Abs. 3 EStG geregelt und findet auch auf die unentgeltliche Übertragung einer Freiberuflerpraxis Anwendung. In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb müssen die Buchwerte fortgeführt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das Gleiche gilt, wenn der Übernehmer Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 EStG an den Übertragenden zu zahlen hat.
Wird ein Betrieb an potenzielle Erben (vorweggenommene Erbfolge) übertragen, wird die Gegenleistung, die der Abkömmling zu erbringen hat, regelmäßig nicht mit dem Wert des Betriebs gleichwertig sein. Es erfolgt somit eine teilentgeltliche Übertragung. Die Gegenleistung, die der Erwerber zu erbringen hat, kann in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehen, aber auch in der Verpflichtung zur Zahlung von Gleichstellungsgeldern, z.B. an Geschwister des Übernehmers oder Abstandszahlungen an den Betriebsübergeber (vgl. hierzu Teil ).
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