Einbringung in eine Personengesellschaft

Autor: Löbe

Freiberufler schließen sich - vor allem in den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen - zunehmend mit mehreren Berufsträgern zusammen, um sich in bestimmten Teilbereichen zu spezialisieren. Eine beliebte (und regelmäßig recht unkomplizierte) Form des Zusammenschlusses von mehreren Berufsträgern ist die Personengesellschaft.

Nach der Rechtsprechung wird freiberufliches Vermögen anlässlich eines Eintrittsvorgangs aufgrund eines tauschähnlichen Vorgangs oder einer Teilanteilsveräußerung übertragen, wenn dem Neugesellschafter eine Beteiligung am Vermögen aufgrund einer Einlage oder Zuzahlung eingeräumt wird. Der Veräußerungsvorgang findet entweder zwischen Alt- und Neugesellschaftern statt oder aufgrund der Einbringung eines Altgesellschafters für eigene und fremde Rechnung in das Vermögen der durch den Eintritt erst entstehenden oder vergrößerten Gesellschaft.1)

Bei der Aufnahme gegen Einlage wird eine Einbringung durch den Einzelunternehmer im Verhältnis zur neu entstehenden Personengesellschaft verwirklicht. Der Einzelunternehmer bringt das Einzelunternehmen teils für eigene und teils für fremde Rechnung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die entstehende Sozietät ein.2)