Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

Autor: Löbe

Im Wirtschaftsleben nimmt die Zahl der Freiberufler-GmbHs stetig zu. Insbesondere bei den technischen freien Berufen (z.B. Ingenieure, Architekten), bei den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen, aber auch bei Medizinern wird häufig die Rechtsform der GmbH gewählt, um die zivilrechtliche Haftung zu begrenzen.

Die Freiberufler-GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft den handelsrechtlichen Regelungen. Der handelsrechtliche Gewinn ist aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für die steuerliche Gewinnermittlung zugrunde zu legen (§  5 Abs.  1 Satz 1 EStG). Die Freiberufler-GmbH ist stets auch gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Zivilrecht

Im Fall der Umwandlung ist zu beachten, dass weder die freiberufliche Einzelpraxis noch die freiberufliche Sozietät ausdrücklich im Umwandlungsgesetz erwähnt ist, sodass die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Somit ist die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz zivilrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen.

Steuerrecht