Autor: Kratzsch |
Soll die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten beendet werden, bestehen im Hinblick auf § 15a EStG mehrere Möglichkeiten: Der Kommanditist kann mit Zustimmung der Mitgesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf einen, mehrere oder alle übrigen Mitgesellschafter oder einen Dritten übertragen. Lässt der Gesellschaftsvertrag dies zu, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung der Mitgesellschafter mehr. Auf den Rechtsnachfolger geht der Gesellschaftsanteil als solcher über (Fußstapfengedanke).
Die Übertragung ist entgeltlich, wenn die beiderseitigen Leistungen wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind und die Beteiligten auch die Vorstellung und den Willen haben, für die eigene Leistung eine etwa gleichwertige Leistung zu erhalten.1)
Insbesondere liegt eine entgeltliche Übertragung vor, wenn ein KG-Anteil auf einen neuen Gesellschafter oder nur einen der Mitgesellschafter gegen kaufmännisch bemessenes Entgelt übertragen wird (Gesellschafterwechsel). Gleiches gilt im Falle eines Ausscheidens gegen eine kaufmännisch bemessene Abfindung verbunden mit einer Anwachsung.
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