Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/8 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewÃhlte Beratungsschwerpunkte |
Betriebsvermögen |
Autor: Wenhardt |
Geht ein Betrieb zu Lebzeiten über, so spricht man regelmäßig von vorweggenommener Erbfolge. Unter vorweggenommener Erbfolge sind hierbei Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein.
Es findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG Anwendung: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist also an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. Man spricht hier auch von „Buchwertfortführung“.
BeispielSchenker E hat einen Gewerbebetrieb. Dessen gemeiner Wert beträgt 450.000 €. Der Buchwert beträgt 78.000 €. E überträgt den Betrieb auf die Tochter T. |
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