Ausgewählte Beratungsschwerpunkte

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/8 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewÃhlte Beratungsschwerpunkte 

Ausgewählte Beratungsschwerpunkte

Autor: Wenhardt

Im Folgenden werden verschiedene Problemkreise dargestellt, die für den Erben im Steuerrecht auftreten können. Eingeschlossen werden dabei auch der Erblasser und der Schenker bzw. Beschenkte.

Abzugsverbot der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer

Nach §  12 Nr. 3 EStG sind sonstige Personensteuern nicht bei der Einkommensteuer abziehbar. Hierzu zählen auch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Sind Nebenleistungen angefallen, so können auch diese nicht abgezogen werden.

Beispiel

Sohn S ist Alleinerbe seines Vaters V. S hat 12.000 € an Erbschaftsteuer zahlen müssen. Für die verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt 100 €.

Lösung

S kann hier weder die Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abziehen noch den gezahlten Verspätungszuschlag.

Als Nebenleistungen kommen u.a. auch in Betracht: Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen, Stundungszinsen und Zwangsgelder.

Abzugsverbot für Kosten von Erbstreitigkeiten

Der Erbfall ist stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vgl. auch BFH, Urt. v. 17.06.1999 – III R 37/98, BStBl II, 600 m.w.N. = BB 1999, 1861).