Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/8 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewÃhlte Beratungsschwerpunkte |
Verfahrensrechtliche Besonderheiten |
Autor: Wenhardt |
a) Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekanntgegeben wird.
b) Gesamtrechtsnachfolge
Bescheide, die bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet und ihm zugegangen waren, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Dieser kann nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen.
Hat der Rechtsvorgänger zwar den Steuertatbestand verwirklicht, wurde ihm aber der Bescheid vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekanntgegeben, so ist der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten.
Das Finanzamt kann gegen Gesamtrechtsnachfolger (z.B. mehrere Erben) Einzelbescheide oder einen zusammengefassten Steuerbescheid erlassen.
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