Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/8 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewÃhlte Beratungsschwerpunkte |
Privatbereich |
Autor: Wenhardt |
Ist im Nachlass des Erblassers privates Vermögen, so gelten nachfolgende Grundsätze. Insbesondere handelt es sich um Grundstücke und Wertpapiere bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften.
Für den Erblasser/Schenker ergeben sich regelmäßig keine Auswirkungen. Anders sieht es aber aus, wenn Gegenleistungen vereinbart werden.
Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bemessen sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sowie dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.
BeispielSchenker S hat mehrere Grundstücke. S wendet der Tochter T ein Grundstück zu. Gegenleistungen hat T nicht zu erbringen. Die Abschreibung bei S für das Grundstück beträgt 4.500 €. |
Für den Schenker S ergeben sich aus der Grundstücksübertragung keine Konsequenzen. T hingegen übernimmt die Steuerwerte nach §
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