Gegenstand der Veräußerung

Autor: Löbe

Der Anwendungsbereich des §  18 Abs.  3 EStG umfasst folgende Arten von Vermögen, das der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit dient:

Betriebsvermögen im Ganzen, das der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient, z.B. Vermögen einer Einzelpraxis oder Sozietät (sowohl alle materiellen Wirtschaftsgüter wie Praxiseinrichtung, Gebäude, Hilfsmittel als auch die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandanten- oder Kundenstamm bzw. Praxiswert)

selbständige Teile des Betriebsvermögens (räumlich und sachlich ausgegliederter Teilbetrieb)

Anteil am Betriebsvermögen, das der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient (Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft)

100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (nach §  18 Abs.  3, §  16 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Teilbetrieb)

Terminologischer Unterschied zu §  16 EStG

Zu den entsprechenden Begriffen in §  16 Abs.  1 EStG (Betrieb, Teilbetrieb und Beteiligung) besteht lediglich ein terminologischer Unterschied. Da auch im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit sonst von Betrieb die Rede ist (z.B. Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben oder Betriebsvermögen), muss §  18 Abs.  3 EStG wie §  16 Abs.  1 EStG verstanden werden:1)