Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Autor: Löbe

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§  10 Abs.  1 ErbStG). §  10 ErbStG selbst ist zweigeteilt: Während §  10 Abs.  1 -4 und 10 ErbStG den aus dem steuerpflichtigen Vorgang erwachsenden Vermögensvorteil erfasst, regelt §  10 Abs.  5 -9 ErbStG, welche Vermögensminderungen gegen den Erwerb zum Abzug gebracht werden können. Aus §  10 ErbStG folgt der Grundsatz, dass nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.1) R E 10.1 Abs. 1 und 2 ErbStR 2019 kann ein Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der festzusetzenden Erbschaftsteuer entnommen werden.

Der steuerpflichtige Erwerb ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Eurobeträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Eurobeträge auf- bzw. abzurunden.

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