Autor: Löbe |
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) erfüllt sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist (R E 13.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Nachfolgend werden die in der Praxis häufig vorkommenden sachlichen Steuerbefreiungen dargestellt. Die Auflistung ist nicht abschließend.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, deren Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig ist. Personen der Steuerklasse I (z.B. Ehegatten, Kinder und Enkelkinder) können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG Hausrat bis zu einem Betrag i.H.v. 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Daneben gilt für den Erwerb anderer beweglicher körperlicher Gegenstände ein Freibetrag i.H.v. 12.000 Euro. Personen der Steuerklasse II oder III, also die weiter entfernt Verwandten und die Nichtverwandten, erhalten für den Erwerb von Hausrat sowie anderer beweglicher körperlicher Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG).
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