Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Steuergestaltung im Erbfall 4/1 Erbschaftsteuer 

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Autor: Wenhardt

Geht begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren in zwei Erwerbsfällen auf jeweils Personen der Steuerklasse I über, so sieht §  27 ErbStG eine Ermäßigung der Steuer vor.

Soweit das Vermögen beim Vorerwerber der Besteuerung unterlag, kommt eine Ermäßigung bis höchstens 50 % in Betracht. Es gelten bestimmte Vomhundertsätze, die sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten staffeln.

Damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, müssen die folgenden Bedingungen – und kumulativ – erfüllt sein.

Ersterwerb und Zweiterwerb müssen durch Personen der Steuerklasse I erfolgt sein.

Zur Steuerklasse I gehören insbesondere (siehe §  15 ErbStG): der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel und Eltern und Großeltern.

Hinweis

Der Letzterwerber muss aber nicht notwendigerweise auch zum ursprünglichen Schenker oder Erblasser in die Steuerklasse I einzuordnen sein.

Es muss sich um den Erwerb desselben Vermögens handeln.

Der Zweiterwerb darf nur ein Erwerb von Todes wegen sein. Beim Ersterwerb hingegen kann es sich auch um eine Schenkung handeln.

Beispiel