Berechnung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns

Autor: Löbe

Anwendbarkeit von §  16 Abs.  2 EStG

§  18 Abs.  3 Satz 2 EStG verweist auf §  16 Abs.  2 EStG. Somit finden der Begriff und die Technik der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (dazu Teil  4/3.10) auch auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit Anwendung.

Veräußerungsgewinn

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt (§  16 Abs.  2 Satz 1 EStG i.V.m. §  18 Abs.  3 Satz 2 EStG). Der Veräußerungspreis bestimmt sich immer nach dem tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis.1)

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach folgendem Schema:

 

Veräußerungspreis

zzgl.

gemeiner Wert der in das Privatvermögen überführten WG (keine wesentlichen Betriebsgrundlagen)

abzgl.

Veräußerungskosten

abzgl.

Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto)

=

steuerbarer Veräußerungsgewinn

abzgl.

Freibetrag i.S.d. §  16 Abs.  4 EStG

=

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Veräußerungskosten