Autor: Löbe |
§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG verweist auf § 16 Abs. 2 EStG. Somit finden der Begriff und die Technik der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (dazu Teil 4/3.10) auch auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit Anwendung.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Veräußerungspreis bestimmt sich immer nach dem tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis.1)
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach folgendem Schema:
| Veräußerungspreis |
zzgl. | gemeiner Wert der in das Privatvermögen überführten WG (keine wesentlichen Betriebsgrundlagen) |
abzgl. | Veräußerungskosten |
abzgl. | Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto) |
= | steuerbarer Veräußerungsgewinn |
abzgl. | |
= | steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|