Autor: Löbe |
Der ermäßigte Steuersatz beträgt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %.
Die Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird nur unter engen Voraussetzungen gewährt. Im Einzelnen gilt:
Antrag des Steuerpflichtigen |
Im zu versteuernden Einkommen sind außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthalten (Veräußerungsgewinne i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG). |
Die maßgeblichen außerordentlichen Einkünfte dürfen den Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigen. |
Vollendung des 55. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen oder bei dauernder Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. |
Inanspruchnahme der Vergünstigung nur einmal im Leben. |
Gewährung von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Veranlagungszeitraum. |
Die ermäßigte Einkommensteuer muss mindestens 14 % betragen. |
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