Einkommensteuer

Autor: Löbe

Während sich bei der Erbschaftsteuer unmittelbare Anzeige- und Erklärungspflichten aus dem Gesetz ergeben, wird in der Praxis häufig übersehen, dass auch bei der Einkommensteuer steuerliche Pflichten auf die Erben zukommen.

Die persönliche Einkommensteuerpflicht endet zwar mit dem Tod, die steuerpflichtigen Einkünfte des Erblassers sind jedoch bis zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Überschüsse und Einkünfte für den Erblasser zeitanteilig für den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr §  25 Abs.  1 EStG) zu ermitteln sind. Dies geschieht durch vereinfachte Zwischenabschlüsse oder zeitanteilige Aufteilungen von Jahresergebnissen, wenn durch eine solche vereinfachte Art der Einkünftezuordnung nicht offensichtlich unzutreffende Ergebnisse erreicht werden. Die bis zum Todestag entstandenen Einkünfte des Erblassers müssen von den Erben ermittelt und dem Finanzamt erklärt werden. Dem Erblasser werden durch Veranlagung die bis zu seinem Tod erwirtschafteten Einkünfte zugerechnet.

Die Einkommensteuererklärung für den Erblasser ist grundsätzlich von den Erben abzugeben. In schwierigen Fällen sollte hiermit ein Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragt werden. Etwaige festzusetzende Steuern sind von den Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu entrichten; dies gilt auch für Mehrsteuern nach einer festgestellten Steuerhinterziehung des Erblassers.

Hinweis