Autor: Löbe |
Als Erwerb von Todes wegen unterliegt jeder Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Im Erbschaftsteuerrecht ist die Mitwirkungs- und Erklärungspflicht zweistufig aufgebaut. Das ErbStG statuiert in den §§ 30, 33 und 34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§ 1 ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- (bzw. schenkung-)steuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen sie im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 31 ErbStG) aufzufordern haben.
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
"Erwerber" ist jeder, der nach § 20 ErbStG als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeigepflicht gilt für inländische und ausländische Erwerber gleichermaßen. Anzeigepflichtig sind ggf. auch die in §§ 34, 35 AO aufgeführten Personen (z.B. gesetzliche Vertreter; Verfügungsberechtigte); für Betreute sind die Betreuer anzeigepflichtig.1)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|