Autor: Löbe |
Für Zwecke der Erbschaftsteuer stellen sowohl die nachzuzahlenden Steuern als auch eventuelle Hinterziehungszinsen als sogenannte Erblasserschulden Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, die vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Denn rückständige Steuern gehen aufgrund der mit dem Erbfall eintretenden Gesamtrechtsnachfolge als Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über.
Abzugsfähig sind u.a. die Steuerschulden des Erblassers, die aufgrund § 45 Abs. 1 AO auf den Erben übergehen, soweit sie nicht mit Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls, rechtlich bestehen bzw. durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen durch den Erblasser begründet sind, sondern auch, dass sie zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.1) Ob die Steuern dem Erblasser gegenüber tatsächlich bereits festgesetzt und/oder fällig gestellt worden sind, ist für § Abs. Nr. 1 unerheblich.
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