Anzufertigende Steuererklärungen

Autor: Löbe

Beispiel

Die 70-jährige verwitwete Mutter verstirbt am 30.06.2018 und hinterlässt ihrem Sohn als Alleinerben ein - bei einer Schweizer Bank gehaltenes - Wertpapierdepot bestehend aus Rentenpapieren und Aktien im Wert von 1 Mio. Euro, über das sie bereits seit mehr als zehn Jahren verfügt.

Bei Durchsicht des Nachlasses stellt der Sohn fest, dass die Mutter in der Vergangenheit bis einschließlich 2017 die Kapitalerträge in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hat.

Lösung

Neben der obligatorischen erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht hat der Sohn als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter für diese eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 abzugeben, in der auch etwaige bis zum Todestag (= 30.06.2018) zugeflossene Kapitalerträge aufzuführen sind. Darüber hinaus hat der Sohn die ihm zufließenden Kapitalerträge ab dem 01.07.2018 in seiner eigenen Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2018 anzugeben.

Bei Übertragung einer Kapitalforderung sind erbschaftsteuerlich die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums dem Rechtsvorgänger und dem Rechtsnachfolger i.d.R. nach dem Verhältnis der Dauer der Berechtigung zuzurechnen. Die bis zum 30.06.2018 entstandenen, der Mutter noch nicht zugeflossenen Zinsforderungen sind im Rahmen der Erbschaftsteuer als Bereicherung des Sohns zu erfassen.