Autor: Löbe |
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine sogenannte Stichtagsteuer. Für die Frage der Steuerentstehung und Steuerberechnung kommt es allein auf die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt an (§§ 9 und 11 ErbStG).
Bei den Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Der Tod des Erblassers ist zeitlich insbesondere maßgebend für die beiden wichtigsten Grundtatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall, Erwerb durch Vermächtnis) sowie für Erwerbsvorgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2-4 ErbStG (Schenkung auf den Todesfall, gesetzliche Vermächtnisse und überlebensbedingter Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter).
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