Erbeinsetzung

Autor: Klose

Begriff der Erbeinsetzung

Erbeinsetzung bedeutet die Bestimmung einer Person oder mehrerer Personen für den Erbfall als Gesamtrechtsnachfolger.

Universalsukzession

Mit dem Tod einer Person, dem Erbfall, geht deren Vermögen, die Erbschaft, grundsätzlich als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, nach §  1922 BGB (Universalsukzession) über. Ausnahmen von dem Grundsatz der Universalsukzession finden sich in der Höfeordnung, bei den Personengesellschaften oder bei Verträgen zugunsten Dritter (insbesondere Lebensversicherungsverträge). Dabei ist Erbfall nur der Tod eines Menschen, also einer natürlichen Person.

Zum Zeitpunkt des Todes hat das BGB keine Regelung getroffen. Die Rechtsprechung stellt ebenso wie die Medizin auf den sogenannten Gesamthirntod statt auf den Atem- und Kreislaufstillstand ab.1) Der Gesamthirntod ist "der Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms".2) Die exakte Feststellung des Todeszeitpunkts ist nur dann erforderlich, wenn geringe Zeitdifferenzen über die Erbfolge entscheiden. In diesen Fällen darf sich das Nachlassgericht nicht damit begnügen, ein Überlappen festzustellen und vom gleichzeitigen Versterben auszugehen.