Erwerbe von Todes wegen

Autor: Löbe

Im Unterschied zu Erwerben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind Erwerbe von Todes wegen lediglich eingeschränkt gestaltbar (z.B. durch Testament, Erbvertrag, Vermächtnis). Namentlich der Zeitpunkt des Eintritts des Erwerbs von Todes wegen ist ungewiss. Diesem Umstand trägt das Grunderwerbsteuergesetz indes - abgesehen von der Steuerbefreiung des §  3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG - durch die Sonderregelungen in § 1 Abs. 2a Satz 6 und §  1 Abs.  2b Satz 6 und Abs.  2b Satz 6 GrEStG Rechnung.

Maßgebend für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist - ebenso wie bei Grundstückserwerben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - zunächst, ob infolge des Erwerbs von Todes wegen unmittelbar ein oder mehrere Grundstücke übergehen oder ob Anteile an Gesellschaften mit Grundbesitz betroffen sind. Die Anwendbarkeit des §  3 Nr. 2 GrEStG umfasst entgegen seinem Wortlaut nach nicht nur Grundstückserwerbe als solche, sondern erstreckt sich auf sämtliche Tatbestände des §  1 GrEStG.1)