Erwerbe vorweggenommenen Erbfolge

Autor: Löbe

Von vorweggenommener Erbfolge ist die Rede, wenn ein Vermögensinhaber Teile seines Vermögens mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge schon zu Lebzeiten auf Angehörige überträgt. Dabei bezeichnet der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge kein selbständiges Institut des Zivilrechts. Er versucht lediglich, die Zielrichtung bzw. den Zweckzusammenhang einer vertraglichen Übergaberegelung deutlich zu machen, die die Qualität einer Schenkung, gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage haben kann.

Die grunderwerbsteuerliche Beurteilung von Grundstückserwerben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich zunächst danach, ob ein oder mehrere Grundstücke unmittelbar von der Übertragung betroffen sind oder ob Anteile an Gesellschaften mit Grundbesitz übertragen werden. Erfolgt eine unmittelbare Grundstücksübertragung, ist weiterhin von Bedeutung, ob die betreffenden Grundstücke vor und/oder nach der Übertragung zu dem Vermögen von Einzelpersonen/-unternehmen oder demjenigen von Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) gehören. Sofern im Einzelfall mehrere Grundstücke übertragen werden, ist für grunderwerbsteuerliche Zwecke i.d.R. jedes Grundstück gesondert zu betrachten. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn mehrere Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. §  2 Abs.  3 GrEStG gehören.1)