Ausgewählte Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG

Autor: Ott

Einführung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.20211) zur Bekämpfung sogenannter Share Deals wurden zahlreiche Änderungen in das GrEStG eingeführt. Neben der Absenkung der Beteiligungsgrenzen in §  1 Abs.  2a und Abs.  3 GrEStG von 95 % auf 90 %, der Verlängerung der Haltefristen in den §§  5 und 6 GrEStG sowie den Änderungen bei den Anzeigepflichten in den §§  19 und 20 GrEStG wurde mit §  1 Abs.  2b GrEStG ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt, der in der Praxis unbedingt zur Vermeidung von Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer zu beachten ist. Dieser Ergänzungstatbestand, der für Erwerbe nach dem 30.06.2021 gilt und zu dem die Finanzverwaltung mit den gleichlautenden Ländererlassen (im Folgenden GLE) vom 10.05.20222) ihre Ansicht zu den wesentlichen Anwendungsfragen geäußert hat, wird im Folgenden anhand ausgewählter Beispiele dargestellt.

1)

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021, BGBl I, 986.

2)

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.05.2021 - FM3 - S 4430 - 1/30 (Anwendung des §  1 Abs.  2b GrEStG ab dem 01.07.2021), BStBl I, 821.